18/01/2013
NEWSLETTER Nº 68: Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds im Jahr 2013 !
In diesem Jahr (mit Wirkung vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2013) gelten für Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis besondere Regelungen zur Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Die im Haushaltsgesetz 2013 beschlossene Erhöhung der Einkommensteuer führt zu einer signifikanten Reduzierung des monatlichen Nettolohns. Um den Effekt der reinen Wegbesteuerung über die Zeitachse erträglicher zu gestalten, können Urlaubs- und Weihnachtsgeld in besonderer Weise ausbezahlt werden.
Das Urlaubsgeld (subsídio de férias) muss wie folgt bezahlt werden:
a) 50 % vor Beginn der Urlaubszeit; b) der restliche Betrag gezwölftelt (em duodécimos) während des Jahres 2013.
Das Weihnachtsgeld (subsídio de natal) muss wie folgt bezahlt werden:
a) 50 % des Betrags bis zum 15.12.2013; b) der restliche Betrag gezwölftelt während des Jahres 2013.
Von diesem gesetzlich geregelten Grundsatz kann jeder betroffene Arbeitnehmer abweichen, wenn er innerhalb von 5 Tagen nach Veröffentlichung des Gesetzes (die kurz bevorsteht) ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber für sich die Anwendung der gesetzlichen Regelung ausschliesst. In diesem Fall gelten die arbeits- und tarifvertraglichen Vorschriften sowie bei einer fehlenden individuellen Regelung die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts. Wurde vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld im Voraus entrichtet wird, findet das Gesetz keine Anwendung.
Wird gegen diese Regelungen verstossen, liegt eine sehr schwerwiegende Ordnungswidrigkeit vor. Bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio € beträgt das Bussgeld im Fall der Fahrlässigkeit 90 bis 300 UC und im Fall des Vorsatzes 300 bis 600 UC. Eine Verrechnungseinheit (UC) beläuft sich auf 102.- €.
Die auf die gezwölftelten Beträge des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes fällige Lohnsteuer wird ausschliesslich auf die Höhe dieser Beträge berechnet. Es erfolgt somit eine autonome Besteuerung dieser Beträge, um die Anwendung eines höheren Lohnsteuersatzes im Fall der Zusammenlegung von Monatslohn und Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu vermeiden.
Wird der Arbeitsvertrag vor Beendigung des Jahres 2013 aufgelöst und stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber eventuell zu viel bezahlt hat, kann der Arbeitgeber mit sonst geschuldeten Beträgen ausnahmsweise aufrechnen (recorrer a compensação de créditos). Da die Aufrechnung mit Lohn und Gehalt seitens des Arbeitgebers aus arbeitsrechtlichen Gründen sonst nicht zulässig ist, sieht das am 11.1.2013 vom Parlament verabschiedete Gesetz ausdrücklich diese Möglichkeit vor.
Die oben dargestellte Regelung gilt nur für zeitlich unbegrenzte Arbeitsverträge. Im Fall von Zeitverträgen oder Zeitarbeitsverhältnissen hängt die analoge Anwendung der obigen Regelungen von einer gemeinsamen schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab.
Mit freundlichem Gruss,
Ihr
CONLUSA-Team
Quelle: Decreto Nº 117/XII vom 11.1.2013 (bis zum 17.1.2013 noch nicht im Gesetzblatt „Diário da República“ veröffentlicht).
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