01/03/2013

NEWSLETTER Nº 69: Bank von Portugal - dritter Versuch !

Wir berichteten Ende Oktober 2012 über die damals ab 1. Januar 2013 vorgesehenen Meldepflichten an die Zentralbank, „Banco de Portugal“ (BP). Ursprünglich war vorgesehen, daß sowohl Unternehmen, wie auch Einzelunternehmer, alle Zahlungen an und vom Ausland sowie die entsprechenden Salden monatlich an die portugiesische Zentralbank melden müssen.

Die Ende Dezember 2012 veröffentlichte Anweisung Nr. 56/2012 der BP berichtigte die vorherige Anweisung und verschob die Meldepflicht auf den kommenden April 2013. Darüberhinaus wurde ein Volumen an Auslandstransaktionen von mindestens 10.000 Euro festgelegt, ab dem diese Meldepflicht greifen sollte.

Nachdem nun laut eigenen Aussagen der Zentralbank über 30.000 Personen an im Rahmen dieser Meldepflicht durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen haben, wurde beschlossen, die Vorschrift ein zweites Mal zu ändern.

Jetzt müssen Transaktionen mit dem Ausland erst ab einem Jahresmindestvolumen in Höhe von 100.000 Euro gemeldet werden. Explizit wurden von dieser Regelung Geschäftsreisen ins Ausland ausgeschlossen (man stelle sich mal vor, nach jeder Auslandsreise das dort ausgegebene Geld melden zu müssen ...).

Darüberhinaus wurden Einzelpersonen, insbesondere Einzelunternehmer, von der Meldepflicht an die BP befreit. Im Zusammenhang mit der Befreiung von Einzelpersonen sei anzumerken, daß die „Banco de Portugal“ behauptet, daß deren Transaktionen und Salden über andere inzwischen vorhandene Quellen verlässlich abgeschätzt werden können. Da fragt man sich zweierlei: Welche Informationen stehen inzwischen der Bank von Portugal zur Verfügung, die vor einigen Monaten angeblich noch nicht verfügbar waren ? Und weiterhin: müssen sich erst einmal Berufs- sowie Unternehmensverbände im Land wie auch 30.000 Leute mit scheinbar unausgereiften und völlig überzogenen Vorschriften beschäftigen, damit die „Banco de Portugal“ die Meldepflichten halbwegs realistisch abfordern und regeln kann?

Mit freundlichem Gruss,

Ihr

CONLUSA-Team

Quelle: Instruções do Banco de Portugal nº 27/2012, de 17 de Setembro, nº 56/2012, de 28 de Dezembro e nº 3/2013, de 27 de
Fevereiro.




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