05/02/2015

NEWSLETTER Nº 100: Die neue Einkommensteuer in Portugal (Teil 2)

Bei einer so runden Zahl unserer NEWSLETTER haben wir uns vorgenommen, die guten Nachrichten bezüglich der Einkommensteuerreform bekanntzugeben !

Die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist abgeschwächt worden. Wurden bisher 0, 75% des (neuen) KFZ-Anschaffungswerts pro Monat der Steuer unterzogen, so werden nunmehr 0, 75% pro Monat bezogen auf den geltenden Marktwert zugrundegelegt. Die entsprechenden KFZ-Marktwerte werden jährlich anhand eines Erlasses von der Regierung festgelegt.  

Für viele unserer Leser, die ausländische Einkünfte unter Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuer in der Einkommensteuer berücksichtigen wollen, besteht ab dem Steuerjahr 2015 die Möglichkeit zur verspäteten Abgabe der Steuererklärung, ohne daß dabei eine Strafe bzw. Verzugszinsen anfallen. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt innerhalb der regulären Abgabefrist über diese Verspätung informiert wird. Die Abgabe der Steuererklärung muß aber in jedem Fall bis Ende des Jahres 2016 erfolgen.

Eine ebenso gute Nachricht ist, daß in diesem Zusammenhang nicht genutzte ausländische Steuerguthaben in den folgenden fünf Jahren vorgetragen und in Abzug gebracht werden können.

Bisher galt die Regelung, daß sobald eine sonst mit befreiendem Steuersatz vorgesehene Einkommenskategorie (z.B. Kapital- oder Mieteinkünfte mit 28%) im Rahmen des sog. „Englobamento“ dem sonstigen Einkommen zugeschlagen wurde, alle Einkünfte zwecks Ermittlung des anzuwendenen Steuersatzes zu berücksichtigen waren und somit eben diesem Steuersatz unterlagen.

Für das Steuerjahr 2015 kann der Steuerzahler für jede einzelne Einkunftsart, die einem befreiendem Steuersatz unterliegt, die für sich günstigste Besteuerung aussuchen. Die Option, ob ein „Englobamento“ stattfindet, hat dann keine Auswirkung auf andere Einkunftsarten, sondern bezieht sich jeweils nur auf die in Frage kommenden Einkünfte (z.B. nur Kapital- oder nur Mieteinkünfte !).

Wer im Jahr 2015 eine selbständige Tätigkeit beginnt, hat besondere Steuervergünstigungen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit gemäß dem „Regime Simplificado“ pauschal besteuert wird. Beginnt z.B. ein Freiberufler jetzt seine Tätigkeit, werden statt 75% des Umsatzes lediglich 37, 5% für das Jahr 2015 besteuert und für das Jahr 2016 werden nur 56, 25 % des Umsatzes der Besteuerung unterzogen!

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die Abzugsfähigkeit von Kosten ausgeweitet worden, so daß z.B. auch Beratungshonorare im Rahmen der Erstellung eines Mietvertrags oder Kosten der Immobilien-verwaltung steuerlich anerkannt werden.

Im Falle der Veräusserung einer Immobilie wurden bisher nur die Reparatur und sonstigen Kosten baulicher Verbesserungen der letzten fünf Jahren anerkannt. Ab 2015 reicht die Anerkennung dieser abzugsfähigen Kosten zwölf Jahre zurück !

Und zu guter letzt wurde das „geteilte Steuerjahr“ im portugiesischen Einkommensteuerecht eingeführt. Jemand, der aus dem Ausland nach Portugal umzieht, gilt erst ab dem Tag der Anmeldung beim Finanzamt als in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig (soweit dieser Status Anwendung findet). Bisher wurde der 1. Januar des entsprechenden Jahres zugrunde gelegt. Folgerichtig verliert eine Person die unbeschränkte Steuerpflicht ab dem Tag der Abmeldung in Portugal.

Es wäre schön, wenn die eine oder andere gute Nachricht für unsere Leser dabei ist !

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

CONLUSA-TEAM

Quelle: Lei nº 82-E/2014 de 31 de Dezembro




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