30/07/2010

NEWSLETTER Nº 7: “Steuerabzugsfähige Kosten für Gesundheit und Ausbildung bleiben noch verschont“

Viel ist in den letzten Monaten über verdeckte Steuererhöhungen geschrieben worden.

Im Rahmen des PEC I (Plano de Estabilidade e Crescimento) hatte die Regierung vor, die Abzugsfähigkeit von Kosten für Gesundheit und Ausbildung zu kürzen. Dieses „Paket“ ist aber von der Opposition (u.a. PSD) nicht angenommen worden. Im PEC II (Lei nº 12-A/2010 vom 30. Juni) wird eine Änderung der Abzugsfähigkeit der o.g. Kosten nicht erwähnt. Ebenso so unangetastet blieb die Steuerabzugsfähigkeit dieser Kosten im Haushaltsgesetz 2010 (Lei nº 3-B/2010 vom 28. April). Wer sich allerdings einen Computer in diesem Jahr kauft, kann nicht mehr bis zu 250 Euro Steuern sparen, denn dieser „Benefício Fiscal“ ist durch das Haushaltsgesetz eliminiert worden.

Die wichtigsten steuerabzugsfähigen Kosten sind zusammengefasst folgende (wobei grundsätzlich der anzusetzende Betrag von der Steuerschuld abzuziehen ist):

Gesundheitsausgaben mit einem Mehrwertsteuersatz Satz von 5% bzw. jetzt 6% können zu 30% steuermindernd geltend gemacht werden; bis jetzt weiterhin ohne Begrenzung nach oben.

Ausbildungskosten können bis zu 30% herangezogen werden, wobei 160% des aktuellen Mindestlohns als Obergrenze gilt, also 720 Euro. Dieser Maximalbetrag ist auf die gesamte Familie anwendbar, es sei denn, es befinden sich mindestens drei Kinder in Ausbildung. Dann erhöht sich der Gesamtbetrag um je bis zu 150 Euro.

Die Abzahlung eines Kredits für eine Wohnimmobilie (für eigene Zwecke oder zur Dauervermietung) an ein Kreditinstitut kann zu 30% mit einem Höchstbetrag von 591 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Ebenso kann der Dauermieter den gleichen Betrag für die Miete von seiner Steuerschuld abziehen.

Lebens-und Unfallversicherungsprämien können zu 25% angerechnet werden, wobei bei Ledigen maximal 65 Euro und bei Verheirateten 130 Euro steuermindernd wirken.

Krankenversicherungsprämien sind zu 30% heranzuziehen, wobei sich die Höchstbeträge für Ledige auf 85 Euro und für Verheiratete auf 170 Euro belaufen. Pro Kind kann noch ein Maximalbetrag von biz zu 43 Euro angesetzt werden.

Die Anschaffung von Geräten zur Nutzung regenerativer Energien bzw. zur Produktion von Strom werden bis zu 30% mit einem Maximalbetrag von 803 Euro gefördert.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüssen ! 

Ihr

CONLUSA-Team




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