06/08/2010

NEWSLETTER Nº 8: Bankgeheimnis de facto aufgehoben !

Wenn es nach dem Gesetzgeber geht, müssten die portugiesischen Banken bis zum 2. August 2010, also vor vier Tagen, rückwirkend für das Jahr 2009 die Kapitaleinkünfte aller Bankkunden, die in Portugal mit einem sog. befreienden Steuersatz von bisher 20 % und inzwischen 21,5 % besteuert wurden, dem Fiskus gemeldet haben. In den kommenden Jahren melden die Banken jeweils bis zum Ende des Monats Januar Einkünfte aus Kapital, sauber aufgeteilt nach Unternehmensgewinnen und Dividenden, Zinsen auf Sicht- oder Termineinlagen, Schuldverschreibungen, Devisengeschäften, wie Swaps etc., fällig gewordenen Lebensversicherungen sowie aus (teilweise) steuerpflichtigen Rentensparplänen (PPR).

Für den Gesetzgeber ist die Verpflichtung der Mitteilung der Banken ein weiterer Teil des „Kampfes gegen Betrug und Steuerflucht“ seiner Steuerbürger. Für die Banken dürfte die Pflicht der sofortigen und ersten Meldung bis zum 2. August 2010 eine totale Überforderung bedeuten. Für den Bankkunden und Steuerbürger stellt die Meldeverpflichtung de facto die Aufhebung des Bankgeheimnisses dar. Bei allgemeiner Kenntnis der marktüblichen Zinsen und der nunmehr gemeldeten Informationen (Einkünfte und Laufzeit/Jahr) kann der Staat dank dieses Meldeverfahrens sowie der Anwendung eines einfachen Dreisatzes zukünftig unbeschwert Rückschlüsse auf den Vermögensstand eines jeden Kunden einer portugiesischen Bank ziehen.

Eine derartige Gefahr sieht der Ombudsman für Rechtsfragen (Provedor da Justiça) Alfredo José de Sousa nicht. Er hat in einem Rechtsgutachten u.a. festgestellt, dass die Vorgehensweise keine gegen die Verfassung verstossende Aufhebung des Bankgeheimnisses darstelle. Weil der Staat nicht Kenntnis über den genauen Betrag des Kontos erhalte, werde das Privatleben des Steuerpflichtigen nicht verletzt.

Diese Rechtsansicht wird nicht von allen Beteiligten geteilt werden. Einem Juristen muss man bei dieser Auffassung jedoch den Spruch „judex non calculat“ zugute halten.

Mit bestem Gruss,

Ihr

CONLUSA-Team

Quellen: Artikel 91 Gesetzesdekret Nr. 72-A/2010 vom 18.6.2010
Artikel 119  Nº 12, Buchstabe a) CIRS
Erlass Nº 454-A/2010 vom 29.6.2010




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