27/02/2012

NEWSLETTER Nº 52: Beschäftigungsförderprogramm – ESTIMULO 2012

Mit Erlass Nº 45/2012 vom 13.2.2012 ist ein neues Beschäftigungsförderprogramm namens „ESTIMULO 2012“ in Kraft getreten. Die Förderung besteht in einem finanziellen Zuschuss seitens des Staates an den Arbeitgeber, wenn dieser Arbeitslose, die seit mindestens sechs Monaten (ununterbrochen) im „Centro de Emprego“ eingeschrieben sind, beschäftigt und dem entsprechenden Arbeitslosen Ausbildungsmassnahmen zukommen lässt.

Antragsberechigt sind Privatpersonen sowie Unternehmen und Körperschaften ohne Gewinnerzielungszweck, soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Beendigung der Förderperiode bei dem Antragsteller die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) ordnungsgemäss gegründet und registriert sowie legale Ausübung des Berufs oder der Geschäftstätigkeit und Vorhandensein einer kaufmännischen Buchhaltung;
c) mindestens fünf oder mehr Beschäftigte. Diese Voraussetzung gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber innerbetriebliche Ausbildungsmassnahmen vorsieht. Die Voraussetzung entfällt, wenn der Arbeitgeber durch ein zertfiziertes Unternehmen ausbilden lässt.
d) keine Schulden bei Steuer oder Sozialversicherung, bei dem IEFP oder dem Europäischen Sozialfonds (FSE).

Die kummulativen Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung sehen wie folgt aus:

a) Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem im „Centro de Emprego“ eingeschriebenen Arbeitslosen. Der Arbeitsvertrag kann ein zeitlich befristeter sein mit einer Laufzeit von mindestens sechs oder mehr Monaten und von vorneherein ein Ablaufdatum enthalten (Contrato a termo resolutivo).
b) die Schaffung von mehr Beschäftigung im Betrieb. Sie wird an der durchschnittlichen Zahl der Arbeitsplätze der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung gemessen.
c) Jeder Antragsteller kann maximal bis zu 20 Arbeitnehmer aufgrund der Regelung von „ESTIMULO 2012“ einstellen.
d) Der Antragsteller bzw. Arbeitgeber verpflichtet sich zur Durchführung oder Veranlassung von berufsausbildenden Massnahmen, die den Kompetenzen am entsprechenden Arbeitsplatz angepasst sind, und zwar in Form von Ausbildung während der Arbeit für einen Mindestzeitraum von sechs Monaten mit Begleitung eines vom Arbeitgeber ernannten „Tutors“ oder in Form von Ausbildung während der normalen Arbeitszeit mit einer Dauer von mindestens 50 Stunden in einem zertifizierten Ausbildungsunternehmen.

Der finanzielle Zuschuss beträgt grundsätzlich 50 % des monatlichen Lohns. In den bestimmten Fällen kann der Zuschuss 60 % des monatlichen Lohns  erreichen (z.B. bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags; bei dem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Sozialhilfeempfängern oder Behinderten). Die Höhe des Zuschusses ist pro Beschäftigten auf den monatlichen Sozialhilfebetrag (IAS), d.h., zur Zeit auf 419, 22 €, begrenzt. Der Zuschuss wird für eine Dauer von maximal sechs Monaten bezahlt, so dass der gesamte Förderbetrag in dieser Zeit höchstens 2.515, 32 € beträgt.

Der Antragsteller trägt sich in dem Internetportal des IEFP „NETEMPREGO“ (www.netemprego.pt) ein. Das IEFP benennt ihm dann in Frage kommende arbeitslose Personen, die geeignet erscheinen und dem Suchprofil des Antragstellers entsprechen. Innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Arbeitsvertrags muss der Antragsteller die Förderung beantragen. Der Antrag wird vom IEFP innerhalb von 15 Tagen nach Eingang beschieden. Die Förderung wird in drei Raten ausbezahlt.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüssen !

Ihr

CONLUSA-Team




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