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05/12/2014 NEWSLETTER Nº 93: Weitere Meldepflichten an den Fiskus ! Es klingt eher wie ein Witz, aber es ist wahr: bis zum 31. Januar 2015 müssen Unternehmer und Unternehmen, die über eine doppelte Buchführung verfügen sowie einen Jahresumsatz von 100.000 EUR übersteigen, ihren Inventarbestand zum 31.12.2014 per elektronischer Datenübertragung der AT – Autoridade Fiscal melden. Diese neue Meldeverpflichtung ergibt sich aus dem Haushaltsgesetz (OE) 2015. Die Inhalte der Dateien werden vom Gesetzgeber in einem Erlass geregelt; es ist damit zu rechen, dass dieser Erlass Anfang Januar 2015 veröffentlicht wird. Die Buchhaltungsabteilungen der Unternehmen werden sich freuen, dass in der hektischsten Zeit des Jahresabschlusses und der Berichterstattung noch weitere Meldepflichten hinzukommen. „Schon jetzt“ stellt die AT im Internet eine pdF-Datei mit einem „Handbuch zur Integration der Software“ zu diesem Thema zur Verfügung. Danach kann die Meldeverpflichtung einerseits durch manuelle Eingabe der Daten in den Portal „e-fatura“ erfüllt werden oder durch die Übersendung einer xml-Datei an die AT. Zu dem Inventar gehören die folgenden Produkte: Waren (M), Rohmaterial, Hilfs- und Verbrauchstoffe (P) Endprodukte und halbfertige Waren (A), Unterprodukte, Abfall und Ausschuss (S) sowie im Entstehen befindliche Waren und Arbeiten (T). Gemeldet werden der Name des Artikels, die Messeinheit, Mengen, der Einheitspreis (ohne IVA) und der Gesamtwert. Aufgrund der neuen Vorschriften erfolgt die elektronische Meldung des Inventars einmal im Jahr. Damit sind aber auch die technischen Voraussetzungen geschaffen, dass die grösseren Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 3 Mio EUR, einer Bilanzsumme von mehr als 1,5 Mio EUR und/oder einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von 50 Mitarbeitern zukünftig dem Fiskus zum Beispiel monatlich das sog. „inventário permanente“ zur Verfügung stellen. Mit den Daten der laufenden Inventur und den der AT zu meldenden Warentransportbegleitscheinen (documentos de transporte) erhielte der Fiskus die totale Kontrolle über alle wesentlichen Warenbewegungen im Land. Orwell lässt grüssen ! Und wir grüssen auch ! Ihr CONLUSA-TEAM Quelle: Gesetzesdekret Nº 198/2012 vom 24.8.2012 in der Fassung von Artikel 217 OE 2015; Manual de Integração de Software, AT - Autoridade tributária, Comunicação do Inventário de Existências à AT; Gesetzesdekret Nº 158/2009 vom 13.7.2009 (inventário permanente) |
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