02/02/2015

NEWSLETTER Nº 99: Die neue Einkommensteuer in Portugal (Teil 1)

Die von der Regierung so laut proklamierte Reform der portugiesischen Einkommensteuer (IRS) ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Es gibt durchaus einige positive Aspekte sowie eine leichte Steuersenkung bei Familien mit Kindern. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen in dieser sowie der kommenden Newsletter vor.

Die Regel des Ehegattensplittings ist abgeschafft. Die Option besteht aber weiter und wird sogar durch die Berücksichtigung von abhängigen Familienmitgliedern (Kinder bis zum 25. Lebensjahr als auch Eltern(teile)) verbessert. Pro abhängiges Familienmitglied wird der Splittingfaktor um 0,3 angehoben. So kann ein Ehepaar z.B. mit zwei Kinder den Faktor 2,6 anwenden ( 1+1+0,3+0,3) und wird demnach ein geringeres Einkommen zur Feststellung des anzuwendenden Steuersatzes aufweisen. Eine vom Ansatz her familienfreundliche Neuerung !

Die bisherigen pauschalen Steuerabzüge (213,75 Euro pro Steuerzahler und 332,50 Euro bei allein erziehenden Elternteile) wurden abgeschafft. Statt dessen werde Abzüge für Kinder angehoben. So können pro Kind pauschal 325 Euro (bei Kindern unter 3 Jahren 450 Euro) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Ebenso wurden die pauschalen Abzüge hinsichtlich Elternteilen, die gemeinsam mit dem Steuerzahler leben, etwas angehoben. Diese Abzüge sind von der unten beschriebenen Abzugsobergrenzen nicht betroffen.

Die große Neuerung bei der Anrechnung von Kosten im Rahmen der Einkommensteuer betrifft insbesondere die Kosten für Lebenshaltung, Gesundheit und Aus- und Weiterbildung. Zur Erinnerung - es handelt sich hierbei um Abzüge, die direkt von der zu erhebenden Steuer durchgeführt werden:

Allgemeine Lebenshaltungskosten i.H. von 35% der belegbaren Kosten jedes einzelnen Familienmitglieds. Darunter verstehen sich Kosten im Zusammenhang mit Dienstleistungen als auch Anschaffungskosten. Pro Steuerzahler kann ein maximaler Betrag von 250 Euro hierdurch von der Steuer in Abzug gebracht werden. Voraussetzung hierfür ist aber, daß sämtliche Ausgaben dem Fiskus gemeldet werden. Dies geschieht in der Regel durch die Angabe der Steuernummer der jeweiligen Person auf der Rechnung beim Erwerb. Das Geschäft meldet automatisch die Rechnungen an das Finanzamt, wodurch der Informationskreislauf geschlossen wird. Unterbleibt diese Meldung, kann die betroffene Person über das Internetportal des Finanzamts die in Frage kommende Rechnung selber nachtragen.  Wie die pauschalen Kosten pro Kind (bis zum 25. Lebensjahr) unterliegen auch diese Kosten nicht den unten angeführten Einschränkungen.

Gesundheitskosten können zu 15% von der Steuerschuld abgezogen werden, mit einem Höchstwert von 1.000 Euro. Achtung, auch hier (wie ebenso in allen nachfolgenden Kosten) erwartet der Fiskus, daß die in Frage kommenden Rechnungen automatisch (mit der jeweiligen Steuernummer) gemeldet werden. Geschieht dies nicht, so z.B. weil der Arztbesuch im Ausland erfolgt ist, müssen die Ausgaben im Internetportal des Finanzamts rechtzeitig nachgetragen werden, da sonst eine Anrechnung nicht möglich ist !

Ebenso werden die Aus- und Weiterbildungskosten der Familienmitglieder berücksichtigt und zwar bis zu 15% der nachgewiesenen und gemeldeten Kosten, bis zu einem Höchstbetrag von 800 Euro.  Besucht das Kind eine Schule im Ausland, müssen die Rechnungen im Internetportal (bis spätestens 15 Februar 2016) gemeldet werden!

Der Abzug von 15% der Mehrwertsteuer (IVA) bis zu einem Höchstbetrag von 250 Euro pro Familie bleibt bestehen, soweit natürlich ebenso die Rechnungen mit Steuernummer dem Fiskus bekannt sind. Unter dieser Regelung fallen  die folgende Kosten: Reparatur von KFZ und Motorräder, Hotel- und Gastätten sowie Friseur- und Schönheitssalons.

Die abzugsfähigen Kosten bei der Finanzierung der eigenen Wohnimmobilie bleiben gegenüber 2014 mehr oder weniger unverändert. Etwas angehoben wurden die abzugsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Miete (von max. 414 auf 502 Euro / Jahr).

Klingt ja soweit ganz gut, wären da nicht noch die allgemeinen Abzugsgrenzen, die von der Tendenz her so aufgebaut sind:

Je weniger man verdient (bis zu 7.000 Euro zu versteuerndes Einkommen pro Steuerzahler), umso mehr kann an Kosten abgezogen werden, d.h., die meisten o.g. Abzüge können kumuliert werden  (auch wenn man sich das alles gar nicht leisten und aufgrund der geringen Besteuerung es letztendlich zu keinem Abzug kommen kann ... !!|). Ab 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen (nach Anwendung des „Familiensplitting“, falls möglich) führt die Summe der meisten oben genannten Kosten zu einer Steuereinsparung von maximal 1.000 Euro pro Familie (agregado familiar). In den Einkommensklassen dazwischen liegt das Einsparpotential etwas höher und lässt sich anhand einer Formel berechnen.

Von Vereinfachung der Einkommensteuer kann an dieser Stelle keine Rede sein! Und daß das Finanzamt über eine prall gefüllte Datenbank mit Informationen bezüglich des Konsumverhaltens der Bürger verfügt, scheint bisher niemanden zu stören ...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

CONLUSA-TEAM

Quelle: Lei nº 82-E/2014 de 31 de Dezembro




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