13/01/2011

NEWSLETTER Nr. 19: Drastische Kürzungen bei der Steuerabzugsfähigkeit von Kosten im Rahmen der Einkommensteuer für 2011 !

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2011 (Lei nº 55-A/2010, vom 31. Dezember 2010) sieht erhebliche Kürzungen bei der Abzugsfähigkeit von Kosten im Rahmen der Einkommensteuer vor:

Sobald das zu versteuernde Einkommen den Betrag von insgesamt 66.045 Euro (egal ob ledig oder verheiratet) übersteigt, können bestimmte abzugsfähige Kosten nur noch bis 1,666 % vom zu versteuerndem Einkommen, mit einer Höchstgrenze von 1.110 Euro / Jahr von der Steuerschuld abgesetzt werden. Zu diesen Kosten zählen: Ausgaben für Gesundheit, Ausbildung, Unterbringung in Alters- und Wohnheimen und Kosten im Zusammenhang mit Miete, Kauffinanzierung einer selbstgenutzten Immobilie, oder dem Erwerb von Ausrüstungen für erneuerbare Energien.

Maximal von der Steuerschuld abzugsfähige Kosten; die Obergrenze kann schnell überschritten sein !

Gesundheit: bei bis zu 66.045 Euro zu versteuerndes Einkommen 30% der Kosten ohne Begrenzung. Ab 66.045 Euro 30 % der Kosten bis maximal 1,666% des zu versteuernden Einkommens. Bei einem Jahreseinkommen von knapp 70.000 Euro und 3.666 Euro Gesundheitskosten ist also der o.g. abzugsfähige Höchstbetrag von 1.110 Euro erreicht.

Ausbildung: 30% der Kosten bis zu maximal 760 Euro pro Jahr. Bei Familien mit mindestens drei Kindern erhöht sich die Abzugsfähigkeit um 142,50 Euro pro Kind.

Altersheime / Wohnheime: 25% der Kosten bis zu maximal 403,75 Euro pro Jahr.

Wohnimmobilie (Miete oder Kauffinanzierung) und Ausrüstungen für erneuerbare Energien: 30% der Ausgaben bis zu maximal 591 Euro mit einer geringen Anhebung bei Einkommen von bis zu 42.259 Euro und 30 % beim Erwerb von Ausrüstungen für erneuerbare Energien bis zu einem Steuerabzug von höchstens 803 Euro.

Voraussetzung dafür, dass Kosten mit der Ausbildung von Kindern oder mit dem Altersheim eines nahen Verwandten verbundene Ausgaben herangezogen werden können, um den Betrag der zu entrichtenden Steuer zu vermindern, ist jedoch jetzt, dass eine Steuernummer eben der Kinder oder des Verwandten vorliegt. Daher empfehlen wir, falls noch nicht geschehen, für Kinder eine entsprechende Steuernummmer zu besorgen.

Und noch einige wichtige Änderungen: Prämien für Lebens- und Unfallversicherungen können grundsätzlich nicht mehr steuermindernd als Kosten abgesetzt werden.  Auch die „Benefícios Fiscais“ werden massiv eingeschränkt (ab 7.410 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen auf 100 Euro und dann progressiv bis Null abgebaut).

Als Trost sei angemerkt, daß Prämien für private Krankenversicherungen bei ledigen Personen (Abzug bis 85 Euro) und bei Eheleuten (Abzug bis zu 170 Euro) weiterhin steuermindernd geltend gemacht werden können.

Wir wünschen Ihnen weiterhin alles Gute !

Ihr

CONLUSA-Team




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