20/01/2011

NEWSLETTER Nº 20: Die Besteuerung von Unternehmensgewinnen als auch von gewissen Betriebskosten zieht in diesem Jahr an !

Nachdem wir über die wichtigsten Änderungen bei der Mehrwert- und Einkommensteuer berichteten, möchten wir nun über wesentliche Neuerungen bei der Besteuerung von Unternehmenstätigkeiten informieren:

Beim Körperschaftsteuersatz hat sich aufgrund des Haushaltsgesetzes 2011 nichts geändert: es bleibt also bei 12,5 % bis 12.500 Euro zu versteuernden Gewinn und 25 % darüber (nebst den örtlichen Aufschlägen „derrama local“ i.H. von bis zu 1,5 %). Auf Gewinne, die den Betrag von 2 Mio Euro übersteigen, wird eine Sondersteuer von 2,5 % erhoben („derrama estadual“).

Allerdings wurden die steuerlichen Begünstigungen („benefícios fiscais“) nochmals eingeschränkt. Selbst bei Vorliegen einer steuerlichen Begünstigung muss ein Steueraufkommen i.H. von 90% - gemessen bei Anwendung des normalen Steuersatzes - erreicht werden (bisher waren es 75%).  Ausgenommen hiervon bleiben lediglich vertraglich vereinbarte Steuerbegünsti-gungen, Steuerbegünstigungen im Rahmen der Förderung von Forschungs- und Entwicklungskosten („SIFIDE“), als auch bei der Festanstellung von Jugendlichen und Langzeitarbeitslosen. In Bezug auf die autonome Region Madeira, Holding- und Venturecapitalgesellschaften bleiben die bisherigen Begünstigungen bestehen.

Bei der Besteuerung von Betriebskosten in Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen oder mit Repräsentationsaufwand (Einladungen für Empfänge, Mahlzeiten, Reisen, Ausflüge und Aufführungen) fallen folgende autonome Steuern an („Tributação Autónoma“):

Kraftfahrzeuge – 10% Steuer auf Abschreibungen, Mieten, Versicherungen, Reparaturkosten, KFZ-Steuer wie auch Benzin- oder Diesel. Sollte der Anschaffungspreis der Fahrzeuge über den für steuerliche Zwecke festgelegten Betrag liegen (siehe unsere Newsletter Nr. 6), erhöht sich der Steuersatz sogar auf 20% !

Repräsentationskosten – sollten Sie Ihre Kunden, Lieferanten, oder andere Personen einladen wollen, fallen hierauf 10% Steuer an !

Und was Sie noch wissen sollten:  wenn ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Fahrzeug Dienstfahrten unternimmt, fällt auf den seitens des Arbeitnehmers berechneten Betrag eine Steuer von 5% an. Ausgenommen hiervon sind Fahrten, die dem Kunden weiterberechnet werden. Die 5 % ige Körperschaft-steuer entfällt auch, wenn der Arbeitnehmer das hierfür erhaltene Kilometergeld versteuert.

Soweit das Unternehmen in dem Jahr, in dem die o.g. Kosten anfallen, Verluste vorweist, werden die autonomen Steuersätze um zehn Prozentpunkte angehoben ! Und, sollte das Unternehmen in mehr als zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Verluste aufweisen, muss ab dem dritten Jahr ein Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss bestätigen.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüssen !

Ihr

CONLUSA-Team




Avenida 25 de Abril, Nº 8 - 2 Esq. P - 2750-511 Cascais / Portugal
T.: +351 21-468 59 75/6 F.:+351 21-468 87 24
conlusa@conlusa.pt | www.conlusa.pt

Sie erhalten diese E-Mail, weil Sie sich für den Newsletter angemeldet haben. Sollte es sich um einen Irrtum handeln, oder falls
Sie den Newsletter nicht mehr erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.