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02/05/2011 NEWSLETTER Nº 27: Sozialabgabenpflicht bei Gestellung eines PKW seitens des Arbeitgebers zum privaten Gebrauch durch den Arbeitnehmer Am 1.1.2011 ist das neue Sozialabgabengesetz (Código Contributivo da Segurança Social, Gesetz Nº 110/2009 vom 16.9.2009) in Kraft getreten. Die Neufassung des Sozialabgabengesetzes bezweckt unter anderem, die Bemessungsgrundlage (incidência contributiva) der Sozialversicherung zu erweitern und an die Grundsätze des Einkommensteuergesetzes (CIRS) anzupassen. Die Gestellung eines PKW seitens des Arbeitgebers, auch zum privaten Gebrauch durch den Arbeitnehmer, ist einkommensteuerpflichtig, soweit über diesen Sachbezug eine schriftliche Vereinbarung (als Bestandteil des Arbeitsvertrags oder als eigenständige Abrede) besteht. Der Sachbezug des PKW wird wie folgt einkommenbesteuert: Anschaffungskosten des PKW x 0,75 % x Monate der Nutzung. Bei einem PKW, der 30.000.- € kostet, ist bei dem Arbeitnehmer ein jährlicher Sachbezug in Höhe von insgesamt 2.700.- € zu besteuern. Das neue Sozialabgabenrecht übernimmt die Grundsätze aus dem Einkommensteuerrecht, so dass der oben ermittelte Sachbezug ab Anfang dieses Jahres (Anschaffungskosten x 0,75% x Monat der Nutzung) auch der Sozialabgabenpflicht unterliegt. Der Arbeitnehmer zahlt also auf den Sachbezug von 2.700.- € im Jahr 11% und der Arbeitgeber 23,75 % Sozialabgaben. Damit die zusätzlichen Kosten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht gleich drastisch ansteigen (bei 2.700.- € Sachbezug werden insgesamt 938,- € an Sozialabgaben fällig) wird der Sachbezug eines PKW in den kommenden zwei Jahren nur in teilweiser Höhe berücksichtigt: » 33 % des Betrags im Jahr 2011; » 66% des Betrags im Jahr 2012; » 100 % des Betrags ab 2013. Ärgerlich ist, dass die Anschaffungskosten bei PKW die Mehrwertsteuer (IVA) einschliessen. Die IVA ihrerseits wird auf Händlerkosten zuzüglich der Kraftfahrzeugzulassungssteuer (ISV) fällig und ist in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Somit kommt es bei der Einkommensbesteuerung und den Sozialabgaben zu einer Mehrfachbesteuerung. Mit freundlichem Gruss, Ihr CONLUSA-Team
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