10/01/2012

NEWSLETTER Nº 48: Allgemeine Neubewertung von bebauten Grundstücken

Das geltende Bewertungsrecht für bebaute Grundstücke stammt aus dem Jahr 2003 und geht davon aus, dass der gesamte Baubestand in Portugal bis zum Ablauf des Jahres 2014 neubewertet sein soll. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 hat nun der Gesetzgeber die Durchführung der Bewertung aller – noch nicht bewerteter - bebauter Grundstücke im Laufe des Jahres 2012 angeordnet. Ziel ist es, auch aus Gründen des Haushaltsaufkommens der Gemeinden, dass ab dem Jahr 2013 alle bebauten Grundstücke, die nicht per 1.12.2011 neubewertet worden sind, im Land vermögensmässig aktualisiert werden. Von dieser Aktualisierung sind ca. 5,2 Mio Immobilien betroffen.

Für die Bewertung der bebauten Grundstücke ist der Fiskus zuständig. Er wird durch die Gemeinden unterstützt, als dass diese dem Fiskus die in der Gemeinde vorhandenen Baupläne zusenden sollen. Anders als bei den bisherigen Neubewertungen, beispielsweise nach einem Verkauf einer Immobilie, wo der Steuerpflichtige einer Meldepflicht (Modelo I/IMI) unterliegt, muss der steuerpflichtige Eigentümer, Nutzniesser oder Erbbaurechtsinhaber bei der jetzigen Aktualisierung im Fall von eigengenutzten Immobilien nicht von sich aus tätig werden. Die Bewertung erfolgt zu der am 30.11.2011 geltenden Rechtslage. Jedoch gilt die Bewertung für Zwecke der Grundsteuerbemessung erst ab dem 31. Dezember 2012, so dass die erste, auf der Neubewertung resultierende Grundsteuer im Jahr 2013 zu entrichten ist.

Um die Verteuerung allgemein in Maßen zu halten, wird die effektiv zu zahlende Grundsteuer in den Jahren 2013 und 2014 um nicht mehr als je 75,- € angehoben (sog. claúsula salvaguarda). Die Teuerungsbremse gilt nicht im Fall von leerstehenden Immobilien oder Ruinen, bei Eigentümern, die in sog. Steueroasen sitzen, und im Fall von Grundstücksübertragungen, die nach dem 31.12.2011 stattfinden.

Die Neubewertung wird dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt mitgeteilt. Stimmt er nicht damit überein, kann eine zweite Bewertung beantragt werden. Die zweite Bewertung wird durch einen unabhängigen Schätzer vorgenommen (perito avaliador). Gegen die Entscheidung kann noch gerichtlich im Rahmen der Anfechtungklage vorgegangen werden.

Mit freundlichen Grüssen !

Ihr

CONLUSA-Team

 

Quellen:
- Gesetz Nº 60-A/2011 vom 30.11.2011; Rundschreiben des Generaldirektors für Finanzen Nº 25/2011 vom 15.12.2011; Artikel 141 Haushaltsgesetz 2012 (OE, Gesetz Nº 64-B/2011 vom 30.12.2011)




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