22/02/2012

NEWSLETTER Nº 51: Mit Peitsche und Zuckerbrot !

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass in einem Fall der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe, genau gesagt ab einer Million Euro, der Straftäter mit einer nicht aussetzungsfähigen Haftstrafe zu bestrafen ist. Eine Aussetzung der Haftstrafe von im Höchstmass von zwei Jahren auf Bewährung kommt nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Damit ist klar, dass in Deutschland bei einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren gerechnet werden muss. Andere Länder – andere Regeln: Durch das Haushaltsgesetz 2012 wurde in Portugal die Höchststrafe für qualifizierte Steuerhinterziehung ab einem illegal erworbenen Vermögensvorteil von mehr als 200.000 EURO von fünf auf acht Jahre angehoben. Die Mindeststrafe beginnt mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren; sie kann im Fall einer Verurteilung bis zu drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Mit der Verschärfung der steuerstrafrechtlichen Vorschriften in Portugal geht eine Steueramnestie einher (RERT III, vgl. NEWSLETTER Nº 47). Bis zum 30. Juni 2012 können bisher verschwiegene Vermögen gegen eine “Reinigungsgebühr” in Höhe von 7,5 % strafbefreiend offengelegt werden. Das für die Amnestie auszufüllende Formular ist am 19. Januar 2012 in dem Erlass Nº 17-A/2012 veröffentlicht worden. Das Formular wird bei der Hausbank abgegeben und die Gebühr dort entrichtet. Die Amnestie umfasst auch Vermögen, die hinter trusts, sog. nominees oder Offshore-Gesellschaften versteckt sind.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüssen !

Ihr

CONLUSA-Team


Grundlagen: 
- BGH Urteil vom 7.2.2012 – 1 StR 525/11
- Artikel 104 Regime das Infracções Tributárias in der Fassung des Haushaltsgesetzes 2012 (Lei Nº 64-B/2011 vom 30.12.2011)
- Portaria Nº 17-A/2012 vom 19.1.2012.




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