10/09/2012

NEWSLETTER Nº 58: Kampf gegen Steuerbetrug II – wichtige Verhaltensregeln und grundsätzliche Überlegungen !

Wir berichteten in unserer letzten Newsletter (Nº 57) über neue Massnahmen, die die Bekämpfung von Steuerflucht- und -betrug effizienter gestalten sollen. Es stellt sich für jeden Bürger die Frage, wie er sich im Einzelfall verhalten soll, welche Pflichten unbedingt zu erfüllen sind und ob gewisse Massnahmen sinnvoll erscheinen.

Die Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von 5% der gezahlten Mehrwertsteuer (IVA) bei der Inanspruchnahme gewisser Dienstleistungen, gilt ab dem 1. Januar 2013, so dass der steuerliche Effekt erst im Jahr 2014 spürbar wird.

Ab 2013 müssen Warenverkäufer- und Dienstleistungserbringer monatlich sämtliche Rechnungen an das Finanzamt melden! Aus dieser Meldepflicht können persönliche Verhaltens- und Konsummerkmale abgeleitet werden (wann wird von wem, welche Dienstleistung, wie oft in Anspruch genommen bzw. welche Waren erworben ?). So wird das Finanzamt z.B monatlich erfahren, wie hoch Strom-, Wasser- und Gasrechnungen bei jedem Bürger ausfallen. Ob der Endverbaucher dann noch möchte, daß das Finanzamt ebenso über seine Autoreparaturen, Hotel- und Bewirtungsrechnungen als auch über seine Friseurbesuche informiert wird, darf angezweifelt werden, und zwar auch dann, wenn über diese Daten eine Geheimhaltungspflicht seitens des FA besteht.

Ist der private Endverbraucher verpflichtet, eine Rechnung bzw. Quittung zu verlangen ? Der private Endverbraucher kann, wann immer er möchte, eine Rechnung für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verlangen, eine Verpflichtung dazu hat er nicht.

Der Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen hingegen ist grundsätzlich immer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen; ab dem 1. Januar 2013 muß er bei einem Rechnungswert von mindestens 1000 Euro immer die Identifikation des Endverbrauchers (Name, Steuernummer und Adresse) in der Rechnung angeben !

Sollte im kommenden Jahr der Bürger der Meinung sein, daß sich eine steuerliche Abzugsfähigkeit der bezahlten Mehrwertsteuer lohnt, gibt es folgende Regeln zu beachten:

Im Geschäft die persönlichen Angaben übermitteln (i.d.R Name, Steuernummer, Adresse).

Im Portal des portugiesischen Finanzamts werden monatlich die Rechnungen, die der entsprechende Dienstleister dem Endverbraucher ausgestellt hat, diesem Bürger zugänglich gemacht (erstmals bis spätestens Ende Februar 2013). Am Bildschirm kann dann der Steuerbürger jeden Monat verfolgen, ob tatsächlich alle Rechnungen dem Finanzamt vorliegen. Stellt er fest, daß bestimmte Rechnungen fehlen, kann er diese dem FA elektronisch nachträglich mitteilen.

Ist der Steuerbürger eine vorsteuerabzugsberechtigte Person, muß er das FA auf elektronischem Weg darüber informieren, welche ihn betreffende Rechnungen ausserhalb seiner normalen Geschäftstätigkeit liegen, um die genannte Steuerabzugsfähigkeit beanspruchen zu können. Für sämtliche Rechnungen gilt in allen Fällen eine vierjährige Aufbewahrungsverpflichtung.

Bei soviel Kontrollarbeit für sowenig Geld stellt sich die Frage, ob man nicht lieber seine Zeit mit sinnvolleren und eventuell sogar lukrativeren Tätigkeiten verbringen sollte !

Freundliche Grüße,

Ihr

CONLUSA-Team

Quelle: Gesetzesdekret Nº 197/2012 und Gesetzesdekret Nº 198/2012 vom 24.8.2012; Artikel 64 LGT.




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