26/05/2011

NEWSLETTER Nº 30: Zwang zur Benennung eines Steuervertreters verstösst gegen EU-Recht !

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5. Mai 2011 entschieden, dass die Verpflichtung beschränkt Steuerpflichtiger, in Portugal einen Steuervertreter (Representante Fiscal) zu benennen, eine unzulässige Beschränkung des Kapitalverkehrs innerhalb der EU sowie des EWR darstelle und somit gegen EU-Recht verstosse. Der Zwang zur Benennung eines Zustellungsberechtigten durch Gebietsfremde sei unverhältnismässig und stelle in der Praxis eine Belastung dar, die geeignet sei, die Investition von Kapital in Portugal  zu erschweren. Das allgemeine Argument des portugiesischen Staates, der Steuervertreter sei zur Vermeidung der Steuerhinterziehung erforderlich, rechtfertige die Massnahme, einen Steuervertreter benennen zu müssen, nicht. Das Urteil hat nicht nur Auswirkung innerhalb der EU-Staaten. Der EuGH stellt auch einen Verstoss gegen Artikel 40 des EWR-Abkommens fest, so dass das Urteil auch Wirkung gegenüber den EFTA-Staaten hat.

Der Zwang, das Gebietsfremde in Portugal einen Steuervertreter benennen mussten, bedeutete immer schon ein Ärgernis. Derjenige, der diese Aufgabe übernahm (häufig Anwälte und Buchhalter), liess sich diese teilweise unberechtigt hoch honorieren. Zu Recht weist der EuGH auf die Praxis der Honorierung hin und damit auf die Tatsache, dass die steuerliche Abwicklung von beschränkt Steuerpflichtigen im Gegensatz zu unbeschränkt Steuerpflichtigen (die sich direkt bei dem Finanzamt ohne weitere Kosten anmelden) eine finanzielle Belastung darstelle. Der Steuervertreter selbst hatte auch seine Probleme: die Haftung für den von ihm vertretenen Gebietsfremden, ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt, so dass häufig die Auffassung bestand, der Vertreter hafte nicht nur für die Weiterleitung der steuerlichen Post an den im Ausland Lebenden, sondern auch für die Entrichtung dessen Steuern. Eventuell sollte eine derartige Auffassung auch nur ein etwas höheres Honorar begründen. Tatsache ist, dass die Steuervertretung deutlich von der Vermögensverwaltung für Gebietsfremde abgegrenzt werden sollte, da letztere die Haftung zur Entrichtung von Steuern des Vertretenen beinhaltet.

Es wird sich nun herausstellen, wie sich beschränkt Steuerpflichtige in Portugal ohne Benennung eines Steuervertreters registrieren können. Übrigens: die Massnahme Nr. 36 im SIMPLEX-Programm der Regierung sah die Abschaffung des Zwangs zum Steuervertreter bis Dezember 2009 vor !

Wir verbleiben mit freundlichen Grüssen !

Ihr

CONLUSA-Team

 

Quellen:  
-    Urteil des EuGH vom 5. Mai 2011 in der Rechtssache C-267/09 (EU-Kommission ./. Portugiesische Republik)
-    Artikel 130 CIRS




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