17/01/2012

NEWSLETTER Nº 49: Steuerfalle beim Umzug in das Ausland !

Es ist allgemein bekannt, daß die Reinvestition des Erlöses aus einem Immobilienverkauf in Portugal dann einkommensteuerfrei ist, wenn eine andere Immobilie in Portugal erworben wird, die ebenso Dauerwohnzwecken dient. Seit dem EUGH-Urteil vom 26.10.2006 (Rechtssache C-345/05) wurde der Erwerb einer Immobilie in einem anderen EU-Land oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (soweit hier ein Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden gewährleistet ist) im portugiesischen Einkommensteuerrecht dem inländischen Immobilienerwerb gleichgesetzt. So können Investitionen in Immobilien, die für Dauerwohnzwecke erworben werden, immer dann berücksichtigt werden, soweit zwischen Erwerb der „neuen“ Immobilie und Verkauf der „alten“ Immobilie in Portugal nicht mehr als 24 Monaten davor, oder 36 Monate danach liegen. 

Dabei ist aber unbedingt auf mehrere Details zu achten:

Artikel 10, Absatz 5, Buchstabe a) CIRS unterscheidet die Reinvestition in drei Alternativen: entweder in Eigentum an einer Wohnimmobilie, in Eigentum an einem Baugrundstück oder in den Bau oder in die Renovierung / Ausbau einer Immobilie. Die durchaus nachvollziehbare Auffassung, daß der Erwerb eines Baugrundstücks und die anschliessenden Baukosten gleichermassen zu berücksichtigen seien (ebenso beim Umbau / Renovierung einer neuerwor-benen Immobilie), wird in der Praxis durch die Finanzverwaltung aufgrund der Oder-Regelung nicht anerkannt. Besser also, gleich fertiggebaute und renovierte Immobilien erwerben !

Im Rahmen des Wegzugs aus Portugal ist ebenso darauf zu achten, daß der Steuerstatus (residente / não residente) stimmt. Zieht der Steuerzahler fiskalisch gesehen zu früh um, kann dies dazu führen, daß die vorgesehene Steuerbefreiung nicht greift ! Es ist aus der Sicht der portugiesischen Finanzverwaltung grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerfreiheit, daß der Verkäufer der Immobilie in Portugal zum Zeitpunkt des Verkaufs hier als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen wird ! Denn nur so könne nach Ansicht der Finanzverwaltung sichergestellt sein, dass die Wohnimmobilie Dauerzwecken diene.

Die Auffassung führt zwangsläufig dazu, daß die jeweilige Person gezwungen ist, bis mindestens zum Verkauf der Immobilie in Portugal an zwei Orten (Länder) als unbeschränkt steuerpflichtig gemeldet zu sein, um in den Genuß der o.g. Steuerbefreiung zu kommen.  Derjenige, der dauernd seine Immobilie in Portugal nutzte und in ein anderes Land umzieht und damit konsequent seinen steuerlichen Stautus in Portugal verändert, wird damit weiterhin steuerlich diskriminiert. Der EUGH wird wohl erneut über die Auslegung der portugiesischen Finanzverwaltung zu entscheiden haben.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüssen !

Ihr

CONLUSA - TEAM




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