03/10/2012

NEWSLETTER Nº 60: Neue interne Verwaltungsanweisungen des Fiskus !

Seit 2009 sieht das portugiesische Einkommensteuergesetz (CIRS) eine Regelung für Steuerausländer vor, die nach Portugal ziehen und hier einen Beruf ausüben, der einen besonderen Mehrwert für das Land beinhaltet; die Regelung ähnelt der „Beckham-Steuer“ in Spanien. Eine solche Tätigkeit kann in einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Berufsausübung liegen. Die Liste der entsprechenden Berufe ist im ministeriellen Erlaß Nº 12/2010 vom 7.1.2010 veröffentlicht. Einkünfte aus diesen Tätigkeiten unterliegen einem Sondersteuersatz in Höhe von 20 %.

Die Praxis hat seitdem gezeigt, daß die Anerkennung des sog. „Residente Não-Habitual” durch das portugiesische Finanzamt keinesfalls immer einfach verlief. Die interne Verwaltungsanweisung (Circular Nº 2/2010) des Fiskus wurde von den Ämtern dahingehend ausgelegt, daß der betreffende Steuerbürger bei der steuerlichen Ummeldung nach Portugal einen Nachweis über die steuerliche Ansässigkeit und Steuerveranlagung der letzten fünf Jahre vor Umzug vorlegen mußte. Diese Vorschrift führte in vielen Fällen dazu, daß sich der entsprechende Anerkennungsprozeß hinauszögerte, oder die Erlangung des angestrebten Sonderstatus nicht möglich war.

Mit der internen Anweisung (Circular Nº 9/2012) reicht nun eine schriftliche Erklärung des nach Portugal umziehenden Bürgers, daß die gesetzlichen Voraussetzungen, um in Portugal in den letzten fünf Jahren nicht als steuerlich ansässig angesehen zu werden, vorliegen. Nur bei dem begründeten Verdacht, daß eine falsche Aussage vorliegt, kann das Finanzamt zusätzliche Nachweise verlangen (z.B. eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung aus dem Ausland).

In eine andere Richtung geht die interne Anweisung des „Ofício“ Nº 30135 vom 26.09.2012 ! Wir berichteten in unserer NEWSLETTER Nº 54 über die Anwendung des Mehrtwertsteuersatzes von nur 6% bei Renovierungsarbeiten (auf die Renovierungsdienstleistung) in für Wohnzwecke genutzte Immobilien. Nun interpretiert das Finanzamt diese Regelung dahingehend, daß notwendige Voraussetzung sein muß, daß die in Frage kommende Immobilie unmittelbar vor und nach der Renovierung für Wohnzwecke genutzt werden muß. Sollte die Immobilie z.B. für die Vermietung vorgesehen sein, so kann ein niedriger Mehrwertsteuersatz nur dann angewendet werden, wenn sofort nach Beendigung der Bauarbeiten der neue Mieter einzieht. Steht die Immobilie hingegen erst einmal leer, so entfällt die steuerliche Vergünstigung. Wie diese neue Interpretation in der Praxis funktionieren soll, ist unklar. Ob sich in Zukunft der Maurer den (neuen) Mietvertrag vorlegen lässt, bevor er die Rechnung ausstellt ? Ansonsten müssen eben doch 23% Mehrwertsteuer entrichtet werden...

Bis zum nächsten NEWSLETTER,

Ihr

CONLUSA-Team


Quelle: Circular der AT Nº 9/2012 vom 3.8.2012 und Ofício der AT Nº 30135 vom 26.9.2012




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