12/12/2012

NEWSLETTER Nº 65: Portugal setzt auf Anreize für Ausländer !

Wir erlauben uns, Ihnen unsere Newsetter 65 nochmal zuzusenden, da die vorherige Version aufgrund technischer Probleme verzerrt angekommen ist!

Seit dem 8. Oktober 2012 können insbesondere Angehörige aus nicht EU-Ländern in Portugal eine Aufenthaltsgenehmigung („autorização de residência“) bekommen, soweit sie mindestens eine der im Erlass Nº 11850-A/2012 vorgesehenen Investition durchführen: Kapitaltransfer sowie Investition in Höhe von einer Million Euro, Schaffung von 30 Arbeitsplätzen, oder Erwerb einer Immobilie für mindestens 500.000 Euro. Die Dauer der Investition muß mindestens fünf Jahre ab Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung betragen. Die Aufenthaltsgenehmigung ist verlängerbar.

Eine andere, viel beredete Massnahme ist die Änderung der maßgeblichen Vorschriften, die steuerliche Anreize insbesondere für Rentner vorsieht. Seit Mai 2012 wurde der Sonderstatus des „residente não habitual“ im Einkommensteuergesetz und später im September durch eine interne Anweisung des Fiskus klargestellt. Mit Infrafttreten des Haushaltsgesetzes 2013 kommen neue gesetzliche Änderungen hinzu. Allerdings bleiben alte, bestehende Auseinandersetzungen mit dem Fiskus über die Anerkennung des Sonderstatus von diesen neuen Vorschriften unbetroffen.

Grundvoraussetzung für die Erlangung dieses Sonderstatus ist, daß die betroffene Person sich in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig meldet. Dann kann ein Antrag auf die Zuerkennung des Sonderstatus bis zum 31. März des Folgejahres der steuerlichen Anmeldung gestellt werden, denn dieser Status wird nicht automatisch erteilt, sondern zentral von der Einkommensteuerabteilung der Finanzverwaltung in Lissabon geprüft und ggf. genehmigt.

Rentner (und nicht nur), die also nach Portugal ziehen, dürfen in den letzten fünf Jahren in Portugal keine der in Artikel 16 (Absätze 1, 2 oder 5) vorgesehenen Bedingungen erfüllt haben (es darf vorher keine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, auch keine entsprechende Registrierung !).

Wird der Sonderstatus zuerkannt, so werden die Einkünfte der ausländischen Rente in Portugal von der Steuer freigestellt, soweit diese Einkünfte im Ursprungsland einer Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungs-abkommens (DBA) unterliegen, oder in Portugal als ausländische Einkünfte anzusehen sind (was ja in der Regel nicht schwierig ist). Aber Achtung: die meisten DBA`s sehen (noch) vor, daß Renten aus Privattätigkeit ausschliesslich im Wohnsitzland zu besteuern sind (und in diesem Fall in Portugal dann eben freigestellt sind). Hingegen sind Renten aus ehemaliger beruflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausschliesslich im Ursprungsland zu besteuern!

Es ist auch keinesfalls so, wie in letzter Zeit fälschlicherweise berichtet wurde, daß Rentner, die dem Sonderstatus unterliegen, auch bei anderen Einkünften aus Kapital, Vermietung oder Wertzuwächse ebenso in Portugal von der Besteuerung freigestellt sind. Eine solche Freistellung gilt nur für Freiberufler (categoria B), soweit hieraus Einkünfte im Ausland erzielt werden !

Renter hingegen müssen die anderen drei genannten Einkünfte genauso der üblichen Besteuerung in Portugal unterwerfen, wobei sogar in gewissen Fällen die im Ausland erzielte Rente für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes heranzuziehen ist !

Ob im Einzelfall ein deutscher Rentner mit dem Steuerstatus „residente não habitual“ in dem „Florida von Europa“, sprich Portugal, steuerlich vorteilhaft behandelt wird, muss anhand der konkreten Einkünftestruktur geprüft werden.


Freundliche Grüße !

Ihr

CONLUSA-TEAM


Quelle: Despacho Nº 11820-A/2012 vom 3.9.2012; Lei Nº 20/2012, de 14 de Maio, Circular nº 9/2012 da AT, artigo 81 CIRS e Proposta de Lei nº 103/XII, artigo 81 CIRS




Avenida 25 de Abril, Nº 8 - 2 Esq. P - 2750-511 Cascais / Portugal
T.: +351 21-468 59 75/6 F.:+351 21-468 87 24
conlusa@conlusa.pt | www.conlusa.pt

Sie erhalten diese E-Mail, weil Sie sich für den Newsletter angemeldet haben. Sollte es sich um einen Irrtum handeln, oder falls
Sie den Newsletter nicht mehr erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.